Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
99/15/0255
Bei Einschätzung der Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen (Hinweis E 17. November 1992, 92/14/0141).