Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2004

Geschäftszahl

99/15/0250

Rechtssatz

Bei Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse trifft den Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Der belangten Behörde ist es in diesem Zusammenhang nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlichmathematisch exakten Sinn die tatsächliche Beschaffenheit der bezogenen und anschließend weiter gelieferten und ausgeführten Gegenstände nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Hinweis E 27. September 1990, 89/16/0225).