Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2004

Geschäftszahl

99/15/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0132 E 28. Mai 1998 VwSlg 7288 F/1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220). Es kommt entscheidend darauf an, von welcher Art die tatsächlich gelieferten Gegenstände sind.