Verwaltungsgerichtshof
24.10.2002
99/15/0172
GRS wie 2000/15/0084 E 25. April 2002 RS 2
(hier ohne den letzten Satz)
Bekämpft der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilsrechtskraft eingetreten (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, 2261, 2262/77, VwSlg 9828 A/1979). Macht die Berufungsbehörde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/15/0173 E 24. Oktober 2002