Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2002

Geschäftszahl

99/15/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0084 E 25. April 2002 RS 2

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bekämpft der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilsrechtskraft eingetreten (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, 2261, 2262/77, VwSlg 9828 A/1979). Macht die Berufungsbehörde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/15/0173 E 24. Oktober 2002