Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
99/15/0162
Der Verpflegungsmehraufwand, der durch ein Tagesgeld iSd Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b, EStG 1988 abgedeckt werden soll, erwächst zu Beginn des Aufenthaltes an einem neuen Ort. Dieser Verpflegungsmehraufwand ist aber bei einem längeren Aufenthalt an einem bestimmten Ort (etwa ab einer Woche) nicht mehr gegeben; dann entspricht der Verpflegungsaufwand (mit Ausnahme jenem für das Frühstück, welches gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, Litera c, zusammen mit den Nächtigungskosten erfasst wird) jenem der Berufstätigen, die sich zwar nicht auf Reise befinden, aber auswärts verpflegen. Bei Anwendung des Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b, EStG 1988 ist daher eine entsprechende teleologische Reduktion vorzunehmen (Hinweis E 20.9.1995, 94/13/0253; E 20.11.1996, 96/15/0097).