Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
99/15/0162
Für die Frage der Besteuerung der Kostenersätze durch den Arbeitgeber bei Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten kommt es weder auf das Unterschreiten bzw Überschreiten eines Zeitraumes von sechs Monaten an noch auf den Umstand, ob der Dienstnehmer mehr Zeit am einen oder am anderen Dienstort verbringt. Es wirkt sich auf die Höhe der Fahrtkosten auch nicht aus, von welchen dieser Orte der Arbeitnehmer die Reise antritt.