Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Geschäftszahl

99/15/0161

Rechtssatz

Eine persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insb das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners, in besonderer Weise beeinträchtigen würde (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 2430).