Verwaltungsgerichtshof
27.04.2000
99/15/0161
Eine persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insb das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners, in besonderer Weise beeinträchtigen würde (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 2430).