Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Geschäftszahl

99/15/0154

Rechtssatz

Das Verschlimmerungsverbot gemäß Paragraph 161, Absatz 3, FinStrG besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Dieses Verbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe.