Verwaltungsgerichtshof
26.11.2002
99/15/0154
Das Verschlimmerungsverbot gemäß Paragraph 161, Absatz 3, FinStrG besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Dieses Verbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe.