Verwaltungsgerichtshof
26.11.2002
99/15/0154
Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüber hinausgehende, für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen, etwa über ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten des Abgabenschuldners, sind für die Steuerbemessung irrelevant und daher von Abgabepflichtigen nicht gefordert (Hinweis OGH 11 Os 194/97).
Besprechung in:
ÖJZ 2006, S. 935 bis 943;