Verwaltungsgerichtshof
26.11.2002
99/15/0154
Nach Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988 kommt im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge die Geltendmachung als Werbungskosten in Betracht. Solche Werbungskosten kommen aber nur bei der Veranlagung des Kalenderjahres in Betracht, in dem die Rückzahlung der Einnahmen erfolgt.