Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Geschäftszahl

99/15/0154

Rechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988 kommt im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge die Geltendmachung als Werbungskosten in Betracht. Solche Werbungskosten kommen aber nur bei der Veranlagung des Kalenderjahres in Betracht, in dem die Rückzahlung der Einnahmen erfolgt.