Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Geschäftszahl

99/15/0154

Rechtssatz

Zu den Vorteilen aus seinem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet (Hinweis E 25. Februar 1997, 95/14/0112). Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen aber nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Veranlagungsweg zu erfassen. Wenn der Dienstnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und solcherart Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor. Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen löst, sofern es den Kriterien der Paragraphen 2,, 21 ff EStG 1988 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus (OGH 11 Os 194/97).