Verwaltungsgerichtshof
23.03.2000
99/15/0145
Aus dem Umstand, dass die Abgabenfestsetzung trotz einer noch unerledigten Berufung wirksam ist, folgt, dass eine solche unerledigte Berufung weder der Stundung noch dem Entstehen und der Festsetzung von Stundungszinsen entgegensteht. Gem Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Diese nachträgliche Berücksichtigung von Herabsetzungen der Abgabenschuld hat von Amts wegen zu erfolgen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2 Paragraph 212, Tz 31).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/15/0146