Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Geschäftszahl

99/15/0141

Rechtssatz

Die Informationsbereitstellung gegenüber der Hausbank stellt keine Werbung dar, können doch nur solche Maßnahmen als Werbung bezeichnet werden, die auf die Ausweitung oder zumindest Aufrechterhaltung des eigenen Leistungsangebotes ausgerichtet sind und somit einen Zusammenhang zu (potenziellen) Kunden aufweisen. Vor diesem Hintergrund stellen auch die Leistungen gegenüber den Vertretern der Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie der Konkurrenzsanatorien keine Werbemaßnahmen dar. (Hier: Die Abgabepflichtige bringt vor, auch der kreditgewährenden Bank gegenüber sei Werbung möglich. Die Bank müsse vom Erfolg eines Unternehmens überzeugt werden, um günstige Kreditkonditionen zu gewähren und neue Kredite einzuräumen. Die Vertreter des Amtes der Landesregierung (Aufsichtsbehörde) seien als Gesprächspartner für die zu bewerbenden Gästegruppen geladen worden. Die Vertreter von in Konkurrenz zur Abgabepflichtigen stehenden Sanatorien seien schließlich ua deshalb geladen gewesen, um Verhandlungen darüber zu führen, die gesamte Gynäkologie im Sanatorium der Abgabepflichtigen zu konzentrieren.)