Verwaltungsgerichtshof
26.11.2002
99/15/0134
Nach dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 5, EStG kommt lediglich die entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer für die Anrechnung in Frage. Der Bescheid über die Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anrechnung derselben jedoch eine wesentliche Voraussetzung, weil ohne Kenntnis des Inhaltes der Erbschafts- und Schenkungssteuerfestsetzung eine Prüfung der Frage, ob und welche Teile der Einkommensteuer zu ermäßigen oder zu erlassen sind, nicht möglich ist (Hinweis E 13. September 1988, 88/14/0022).