Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
99/15/0104
Da ein Mensch mehrere Wohnungen innehaben kann, sind gleichzeitig auch mehrere Wohnsitze möglich (Hinweis E 16. September 1992, 90/13/0299). Auch eine berufliche Tätigkeit im Ausland und häufige Auslandsreisen schließen einen Wohnsitz im Inland nicht aus (Hinweis E 11. Dezember 1990, 90/14/0183).