Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
99/15/0095
Die Tätigkeit des Kommanditisten als Organ der Komplementär-GmbH und die dafür empfangenen Vergütungen sind streng zu trennen von jenem Bereich, in dem der Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG auftritt. Diese Trennung wird allerdings durch den Umstand erschwert, dass auch die Tätigkeit, als Organ der Komplementär-GmbH letztlich der KG zu dienen, bestimmt ist. Eine gegenseitige Abgrenzung beider Bereiche hat zur Voraussetzung, dass klare und eindeutige vertragliche Abmachungen bestehen. Diesem Erfordernis kommt besondere Bedeutung zu, wenn von allgemein üblichen Vertragsinhalten abgewichen werden soll (Hinweis E 6.10.1992, 88/14/0045).