Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Geschäftszahl

99/15/0092

Rechtssatz

Gründe für die Einführung einer nationalen Steuer in das nationale Recht und die Umstände, unter denen sie erfolgt ist, können keinen Einfluss auf den Charakter der Steuer unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts haben. Die Vereinbarkeit einer nationalen Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht hängt weder von ihrer Bezeichnung noch von den nationalen Rechtsvorschriften ab, mit denen sie ins nationale Recht eingeführt wurde, sondern von den objektiven Merkmalen (Hinweis Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13.7.1989, C-93/88 und 94/88, Wisselink, Slg 1989, 2671, Randnr 10). Auch aus den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen Kommission/Königreich Belgien vom 10.4.1984, C-324/82, Slg 1984, 1861, und vom 4.2.1988, C-391/85, Slg 1988, 579 lässt sich keine unzulässige Umgehung des gemeinschaftlichen Umsatzsteuerrechts durch die Einführung des NoVAG 1991 ableiten.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/13/0030 E 29. November 2000

2000/13/0057 E 29. November 2000

2000/15/0218 E 22. Februar 2001

99/15/0167 E 23. November 2000

2000/13/0044 E 29. November 2000