Verwaltungsgerichtshof
23.11.2000
99/15/0092
Gründe für die Einführung einer nationalen Steuer in das nationale Recht und die Umstände, unter denen sie erfolgt ist, können keinen Einfluss auf den Charakter der Steuer unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts haben. Die Vereinbarkeit einer nationalen Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht hängt weder von ihrer Bezeichnung noch von den nationalen Rechtsvorschriften ab, mit denen sie ins nationale Recht eingeführt wurde, sondern von den objektiven Merkmalen (Hinweis Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13.7.1989, C-93/88 und 94/88, Wisselink, Slg 1989, 2671, Randnr 10). Auch aus den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen Kommission/Königreich Belgien vom 10.4.1984, C-324/82, Slg 1984, 1861, und vom 4.2.1988, C-391/85, Slg 1988, 579 lässt sich keine unzulässige Umgehung des gemeinschaftlichen Umsatzsteuerrechts durch die Einführung des NoVAG 1991 ableiten.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/13/0030 E 29. November 2000
2000/13/0057 E 29. November 2000
2000/15/0218 E 22. Februar 2001
99/15/0167 E 23. November 2000
2000/13/0044 E 29. November 2000