Verwaltungsgerichtshof
30.10.2003
99/15/0072
GRS wie 96/15/0018 E 27. Mai 1999 RS 3
Zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/15/0073