Verwaltungsgerichtshof
27.06.2001
99/15/0018
Ob die belangte Behörde den vom Bf gestellten Wiederaufnahmeantrag bei Vorliegen inhaltlicher Mängel laut Beschwerde richtigerweise hätte zurückweisen (und nicht abweisen) müssen, kann dahingestellt bleiben, weil dies in Bezug auf eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Bf nicht von Bedeutung ist (Hinweis E 19. Mai 1993, 91/13/0099).