Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2001

Geschäftszahl

99/15/0018

Rechtssatz

Ob die belangte Behörde den vom Bf gestellten Wiederaufnahmeantrag bei Vorliegen inhaltlicher Mängel laut Beschwerde richtigerweise hätte zurückweisen (und nicht abweisen) müssen, kann dahingestellt bleiben, weil dies in Bezug auf eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Bf nicht von Bedeutung ist (Hinweis E 19. Mai 1993, 91/13/0099).