Verwaltungsgerichtshof
09.11.2004
99/15/0008
Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer natürlichen Person sich bereits vor der Eheschließung mit der späteren Ehefrau am Wohnort derselben befinden kann, insbesondere wenn diese bereits Mutter eines gemeinsamen Kindes ist.