Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2004

Geschäftszahl

99/15/0008

Rechtssatz

Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer natürlichen Person sich bereits vor der Eheschließung mit der späteren Ehefrau am Wohnort derselben befinden kann, insbesondere wenn diese bereits Mutter eines gemeinsamen Kindes ist.