Verwaltungsgerichtshof
09.11.2004
99/15/0008
Innehaben einer Wohnung bedeutet, über diese tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (Hinweis E 16. September 1992, 90/13/0299). Als Rechtsgründe kommen vor allem Eigentum, aber auch Miete in Betracht. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nicht Voraussetzung. Eine Person kann - im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthalt - mehrere Wohnsitze haben.