Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Geschäftszahl

99/14/0332

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0162 E 27. März 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach Paragraph 183, Absatz 3, BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des Paragraph 183, Absatz 3, BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (Hinweis E 27.2.2001, 97/13/0091).