Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Geschäftszahl

99/14/0332

Rechtssatz

Dass der (Zwangs-)Ausgleich einer GmbH der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers nicht entgegensteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung mit eingehender Begründung ausgesprochen. Für den Zwangsausgleich einer Kommanditgesellschaft und den gemäß Paragraphen 9 und 81 BAO zur Haftung herangezogenen Vertreter kann nichts anderes gelten.