Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Geschäftszahl

99/14/0332

Rechtssatz

Den Überlegungen, dass aufgrund des schadenersatzrechtlichen Charakters der Geschäftsführerhaftung die Abgabenbehörde nur für jenen Teil der Abgabenschulden die Haftung aussprechen dürfe, welcher bei anteilsmäßiger Befriedigung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, ist zwar grundsätzlich zu folgen, allerdings obliegt es dem Geschäftsführer, die entsprechende Quote zu errechnen (Hinweis E 22.3.2000, 97/13/0080). Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Hinweis E 30.10.2001, 98/14/0142).