Verwaltungsgerichtshof
28.05.2002
99/14/0332
Die Haftungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, BAO, die ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten Einnahmenausfall der Abgabenbehörde zur Voraussetzung hat, ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet. Durch die Normierung der Haftung im Abgabenverfahren wird die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049), die Rechte anderer Gesellschaftsgläubiger hingegen nicht geschmälert.