Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

99/14/0324

Rechtssatz

Entgelt ist jener Wert, der in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder Leistung steht. Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ist nicht erforderlich. Besteuert wird die tatsächliche Gegenleistung.