Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
99/14/0324
GRS wie 96/15/0079 E 25. März 1999 RS 2
Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes und kann in der Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht beseitigt werden (Hinweis E 26.2.1981, 439/80 und 1307/80).