Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
99/14/0324
GRS wie 88/13/0241 E 7. Februar 1990 VwSlg 6479 F/1990 RS 2 (hier nur erster Halbsatz)
Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte den dargestellten Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zugunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen. Daß eine solche Vorschr vorliegt, wird aber nicht einmal vom Bf behauptet.