Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

99/14/0324

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0241 E 7. Februar 1990 VwSlg 6479 F/1990 RS 2 (hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte den dargestellten Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zugunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen. Daß eine solche Vorschr vorliegt, wird aber nicht einmal vom Bf behauptet.