Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2003

Geschäftszahl

99/14/0316

Rechtssatz

Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung ist keine Verletzung von Verfahrensvorschriften gelegen, weil der Beschwerdeführer eine solche nicht der Regelung des Paragraph 284, Absatz eins, BAO entsprechend beantragt hat (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 284, Tz 1).