Verwaltungsgerichtshof
25.02.2003
99/14/0316
Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung ist keine Verletzung von Verfahrensvorschriften gelegen, weil der Beschwerdeführer eine solche nicht der Regelung des Paragraph 284, Absatz eins, BAO entsprechend beantragt hat (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 284, Tz 1).