Verwaltungsgerichtshof
30.07.2002
99/14/0315
GRS wie 91/15/0105 E 24. Februar 1992 RS 4
Im Nachsichtverfahren ist es Aufgabe des Nachsichtwerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0076).