Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1999

Geschäftszahl

99/14/0262

Rechtssatz

Paragraph 35, EStG 1988 stellt nicht auf eine vorübergehende, tageweise Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Beschwerdefall etwa wegen Prellungen oder einer Rissquetschwunde), sondern auf einen für einen längeren Zeitraum bestehenden Zustand ab und sieht hiefür einen Jahresfreibetrag vor. Nach der Verkehrsauffassung ist unter einer körperlichen oder geistigen "Behinderung" nämlich nur eine längerfristige Einschränkung zu verstehen. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine bloß für einen kurzen Zeitraum festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Jahresfreibetrag iSd Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 nicht anteilig zum Ansatz gebracht hat.