Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Geschäftszahl

99/14/0261

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit ist eine Voraussetzung für die Bildung einer steuerlichen Verbindlichkeitsrückstellung (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 9, Tz 62).