Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Geschäftszahl

99/14/0261

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dient Erhaltungsaufwand dazu, ein Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder in einen solchen zu bringen. Dazu gehören insbesondere regelmäßig notwendige Ausbesserungsarbeiten. Erhaltungsaufwand liegt auch dann vor, wenn vorhandene Teile ausgetauscht werden, wobei auch ein besseres oder längerlebiges Material verwendet werden kann (Hinweis Doralt, EStG6, Tz 123ff zu Paragraph 6,).