Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Geschäftszahl

99/14/0261

Rechtssatz

Eine Verbindlichkeitsrückstellung darf nicht gebildet werden, wenn sich die ungewisse Verpflichtung auf aktivierungspflichtige Aufwendungen bezieht. Künftige Abschreibung darf nicht im Wege der Rückstellung vorweggenommen werden (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 9, Tz 44 und insbesondere Tz 68).