Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1999

Geschäftszahl

99/14/0255

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/11/25 99/15/0188 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" in Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 das Verständnis beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (Hinweis E 27.7.1999, 99/14/0136).