Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Geschäftszahl

99/14/0254

Rechtssatz

Prozessvoraussetzung für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Bescheidbeschwerde ist unter anderem das Vorliegen eines rechtswirksam erlassenen Bescheides (Artikel 131, Absatz eins, B-VG).