Prozessvoraussetzung für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Bescheidbeschwerde ist unter anderem das Vorliegen eines rechtswirksam erlassenen Bescheides (Art 131 Abs. 1 B-VG).Prozessvoraussetzung für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Bescheidbeschwerde ist unter anderem das Vorliegen eines rechtswirksam erlassenen Bescheides (Artikel 131, Absatz eins, B-VG).