Verwaltungsgerichtshof
24.02.2004
99/14/0247
Die Berufungsbehörde hat die Jahresentgelte pro namentlich bekanntem "Klienten" der Abgabepflichtigen mit noch niedrigeren Beträgen angenommen als das Finanzamt. Sie hat die Sicherheitszuschläge mit Beträgen angesetzt, die sowohl prozentuell als auch absolut niedriger liegen als die vom Finanzamt angenommenen Beträge. Solcherart hat für die Berufungsbehörde keine Verpflichtung bestanden, ihr - teilweise dem Berufungsbegehren Rechnung tragendes - Schätzungsergebnis der Abgabepflichtigen zur Stellungnahme zu übermitteln.