Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Geschäftszahl

99/14/0247

Rechtssatz

Es bestand für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung, der Abgabepflichtigen ihre eigene Aussage vorzuhalten und somit diesbezüglich Parteiengehör zu gewähren.