Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Geschäftszahl

99/14/0242

Rechtssatz

Bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien zählen zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung. Hingegen sind der Kundenstock, Lieferverträge und das Personal nicht den wesentlichen Unternehmensgrundlagen zuzurechnen und somit für die Frage, ob ein Unternehmensübergang im Sinne des Paragraph 14, BAO stattgefunden hat, nicht von Bedeutung (zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 12, Wiener Abgabenordnung siehe E 25.4.2002, 99/15/0007).