Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2003

Geschäftszahl

99/14/0241

Rechtssatz

Vorliegend war durch keine organisatorische Maßnahme sichergestellt, dass aufzugebende Schriftstücke auch tatsächlich zur Post mitgenommen werden. Durch die vorzeitige Streichung der Eintragung im Fristenvormerk war es möglich, dass eine aufzugebende Sendung in den Kanzleiräumen verblieb, ohne dass dieser Umstand bemerkt wurde. Um ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Organisationsverschulden zu vermeiden, wäre eine Kontrolle dahin erforderlich gewesen, dass abzusendende Schriftstücke auch tatsächlich kuvertiert und für die Postaufgabe vorbereitet werden, zumal im gegenständlichen Kanzleibetrieb die Möglichkeit eingeräumt war, dass an sich fertige Postsendungen nicht am selben Tag, sondern erst am nächsten Tag zur Post gebracht werden konnten und durften. Durch die vorzeitig mögliche Streichung im Fristenvormerk war eine Kontrolle nicht durchführbar, ob eine Sendung in das Fach der am selben Tag oder in das Fach der erst in den nächsten Tagen aufzugebenden Poststücke gegeben wurde. Der Parteienvertreterin ist somit ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Organisationsverschulden anzulasten, welches der Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung entgegen steht.