Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Geschäftszahl

99/14/0233

Rechtssatz

Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtende Neuerungsverbot steht dem Aufgreifen von Unrichtigkeiten durch den Beschwerdeführer, welche dem angefochtenen Bescheid ohne Weiteres entnommen werden können, nicht entgegen.