Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Geschäftszahl

99/14/0233

Rechtssatz

Die teilweise Einbringlichkeit ist insofern zu berücksichtigen, als der Geschäftsführer nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann.