Verwaltungsgerichtshof
28.05.2002
99/14/0233
Die teilweise Einbringlichkeit ist insofern zu berücksichtigen, als der Geschäftsführer nur für jenen Teil der ausständigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen werden darf, welcher im Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht einbringlich gemacht werden kann.