Verwaltungsgerichtshof
21.10.2003
99/14/0224
In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 92/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach zB die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/14/0225