Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Geschäftszahl

99/14/0224

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 92/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach zB die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/14/0225