Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Geschäftszahl

99/14/0131

Rechtssatz

Grundsätzlich getrennt voneinander zu beurteilen ist die Frage, ob die Kosten für einen Auslandsaufenthalt (samt den entsprechenden Fahrtkosten), in dessen Rahmen ein Sprachkurs absolviert wird, als Werbungskosten anzuerkennen sind und die Frage, ob die Kosten des im Zuge der Reise besuchten Kurses zu Werbungskosten führen. So können beispielsweise ein geringstes zeitliches Ausmaß umfassende Kurse zwar beruflich veranlasst sein, andererseits aber nicht zur beruflichen Veranlassung der ganzen Reise führen. Hat die Beh die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die auf den Reisen besuchten Kurse nicht nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen bzw auf die Vermittlung berufsspezifischer Sprachkenntnisse abgestellt gewesen sind, so kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch die Kosten für diese Kurse nicht als Werbungskosten anerkannt hat (Hinweis E 26.6.1990, 90/14/0106).