Verwaltungsgerichtshof
29.06.1999
99/14/0128
Der Haftungstatbestand nach Paragraph 9, BAO stellt nicht darauf ab, ob der Vertreter seine Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich entfaltet hat. Die Haftung kann nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0067)