Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Geschäftszahl

99/14/0128

Rechtssatz

Der Haftungstatbestand nach Paragraph 9, BAO stellt nicht darauf ab, ob der Vertreter seine Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich entfaltet hat. Die Haftung kann nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0067)