Verwaltungsgerichtshof
22.02.2000
99/14/0062
Die Steuerschuld nach Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, legcit erfüllt. Der Zweck der Regelung des Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen (Hinweis zum UStG 1994 Ruppe, UStG/2, Paragraph 11, Tz 147).
Besprechung in:
ÖStZ 2000 S 266;