Verwaltungsgerichtshof
22.02.2000
99/14/0062
Eine "Rechnung", die der Leistungsempfänger ausstellt, kann in umsatzsteuerlicher Hinsicht eine Gutschrift (Paragraph 11, Absatz 7, UStG) sein, zumal weder für eine Rechnung noch eine Gutschrift essentiell ist, dass eine solche Bezeichnung am Schriftstück aufscheint. Eine Gutschrift ist eine Urkunde, mit welcher ein Unternehmer über eine Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift kann dann die Wirkung einer Rechnung entfalten, wenn sie dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden ist (Hinweis E 15.10.1979, 1615/1978). Sie verliert die Wirkung der Rechnung, soweit ihr der Empfänger widerspricht.