Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Geschäftszahl

99/14/0062

Rechtssatz

Führt ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, so ist er gem Paragraph 11, Absatz eins, UStG auf dessen Verlangen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Der Anspruch des Leistungsempfängers auf Ausstellung einer Rechnung ist ein zivilrechtlicher und daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Hinweis OGH 19.12.1975, 6 Ob 142/75, HS 9367 = EvBl 1976/140).