Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Geschäftszahl

99/14/0026

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem E vom 19.11.1998, 98/15/0150, ausgeführt, für einen Kommandisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, bestehe idR kein wirtschaftliche Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern die Komplementär-GmbH zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung sei als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden könnten, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar; in einem solchen Fall könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Abgabenbehörde von einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO ausgehe. Die Gestaltung erfährt auch keine andere Beurteilung, wenn die Komplementär-GmbH dem Kommandisten Prokura erteilt (Hinweis E 15.12.1994, 93/14/0210).