Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2003

Geschäftszahl

99/14/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0037 E 7. Dezember 1988 RS 2

(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) von Gebäuden oder für Teile dieser Kosten kann ein Investitionsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, insoweit das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient. Ob ein Gebäude solchen Zwecken unmittelbar dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen.