Verwaltungsgerichtshof
24.06.2003
99/14/0015
GRS wie 88/13/0037 E 7. Dezember 1988 RS 2
(hier nur zweiter Satz)
Für die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) von Gebäuden oder für Teile dieser Kosten kann ein Investitionsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, insoweit das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient. Ob ein Gebäude solchen Zwecken unmittelbar dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen.